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Die Übergabe der Preise vom Design-Wettbewerb Ainsi fond font Fontes 2011 ...

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PTP INDUSTRY

PTP transmission / PTP reducteur / PTP fonderie de Raon l'Etape
La Belle Orge
88110 RAON L'ETAPE
Tel : +33 (0)3 29 52 62 72
E-mail : contact@ptp-industry.com


PTP fonderie de Montigny
F-21520 MONTIGNY-SUR-AUBE
Tel : +33 (0)3 80 91 11 04
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CUBILO
La Belle Orge
88110 RAON L'ETAPE
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Ptp DE | AGB

Allgemeinen Bedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Verkaufs- oder Servicevertrags. Es sind keine Abweichungen zulässig, außer wenn diese in der Auftragsbestätigung als Besondere Bedingungen aufgeführt sind.

Die französische Version der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ist gegenüber jeder anderen Version ausschlaggebend, und jede eingegangene Verpflichtung zur Ausführung dieser Bedingungen, die in französischer Sprache verfasst wurde, ist im Fall eines Rechtsstreits gegenüber jeder in einer oder mehreren Fremdsprachen verfassten Bestimmung ausschlaggebend. 


1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Schriftliche oder mündliche Angebote sind unverbindlich, und der Vertrag gilt erst dann als vollständig, wenn PTP INDUSTRY unter Bezug­nahme auf einen Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung zugesandt hat.

Die Preise und Angaben in Katalogen, Prospekten und Preislisten erfolgen nur in unverbindlicher Form; PTP INDUSTRY behält sich das Recht vor, beliebige Änderungen bezüglich der Anordnung, der Form, den Abmessungen oder des Materials an seinen Geräten, Maschinen und Maschinenteilen vorzunehmen, deren Grafiken und Beschreibungen in den Werbedrucksachen aufgeführt sind.

Die Lieferung beinhaltet genau und nur das im Kostenvoranschlag angegebene Material. Der normale Gültigkeitszeitraum des Angebots beträgt zehn Tage, außer wenn in dem jeweiligen Angebot eine besondere Ausübungsfrist angegeben ist.

Die in den Kostenvoranschlägen angegebenen Gewichte sind nur ungefähre Angaben; sie können in keinem Fall Grund zu Reklamationen oder Minderungen sein.

Die Annahme der Angebote durch den Kunden setzt seine bedingungslose Zustimmung zu den vorliegenden Verkaufsbedingungen voraus, unter Ausschluss jeder Allgemeinen Einkaufsbedingung.

Wenn der Auftrag des Kunden PTP INDUSTRY zuerst per E-Mail oder per Telefax mitgeteilt wird und danach per Post bestätigt wird, verpflichtet allein der Wortlaut der E-Mail oder des Telefax den Verkäufer gegenüber dem Kunden, unabhängig von den vorgesehenen Preisen und Lieferfristen.

Tatsächlich kann PTP INDUSTRY keine Änderungen akzeptieren, unter anderem bezüglich der Mengen, der Bereitstellungsfristen, der technischen Angaben der zu liefernden Produkte und der Besonderen Einkaufsbedingungen, von denen sie nicht zuvor Kenntnis gehabt hat.

Jede Änderung zwischen einem per E-Mail oder per Telefax übermittelten Auftrag und der schriftlichen Bestätigung des Vertrags wird als eine uneingeschränkte Stornierung des ersten Auftrags betrachtet, wobei der Ausgangspunkt der von PTP INDUSTRY angenommenen Vertrags­verpflichtungen das Empfangsdatum der definitiven Version des Auftrags des Kunden ist.

Außerdem behält sich PTP INDUSTRY die Möglichkeit vor, alle bereits eingegangenen Kosten an den Kunden weiterzuberechnen, wenn diese nicht im Rahmen des auf diese Weise geänderten Auftrags des Kunden verwendet werden können.

Nach Erteilung des Auftrags ist PTP INDUSTRY nicht verpflichtet, die Konstruktionszeichnungen bereitzustellen, sondern nur die Raumpläne der Maschinen, die Gegenstand dieses Auftrags sind. Die Daten der Fundamentblöcke werden nur als Richtwerte angegeben; diese Fundamentblöcke müssen vom Kunden unter seiner Verantwortung und unter Berücksichtigung der von den örtlichen Gegebenheiten geforderten Variationen aufgestellt werden.

Für Zusatzlieferungen werden die Preise und die neuen Lieferfristen zwischen PTP INDUSTRY und dem Kunden genau festgelegt.

In keinem Fall können die Bedingungen für die Zusatzlieferungen die Bedingungen des Hauptauftrags ersetzen.

2.   STUDIEN UND ENTWÜRFE

Entwürfe, Studien und Dokumente jeder Art, die von PTP INDUSTRY übergeben oder zugesandt wurden, bleiben deren volles Eigentum; eine Wiedergabe ist nicht zulässig.

PTP INDUSTRY behält vollständig das geistige Eigentum an ihren Entwürfen, Studien und Dokumenten, die ohne ihre schriftliche Genehmigung nicht mitgeteilt, ausgeführt oder wiedergegeben werden dürfen.

Die Funktionsmerkmale einer Einheit stehen unter der Verantwortung des Generalunternehmers oder des Kunden, der außerdem sich vergewissern muss, dass der Betrieb der Einheit frei von kritischen Geschwindigkeiten,  Erscheinungen von Vibrationen oder von Torsionsschwingungen sein wird. Diese Erscheinungen könnten bei den Übertragungen Schäden sowie Brüche verursachen.

Auf Wunsch stellt PTP INDUSTRY die für diese Studie erforderlichen Steifigkeiten und Trägheiten für die Materialien ihrer Lieferung zur Verfügung.

3.   INDUSTRIELLE VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

Falls die Planung ganz oder teilweise Gegenstand eines Vertrags zur industriellen Vergabe von Unteraufträgen ist, mit der PTP INDUSTRY beauftragt wird, und von dem Zeitpunkt an, da der Kunde, der die Eigenverantwortung für sein Produkt behält, hierfür letztendlich die volle Verantwortung bezüglich des von ihm angestrebten industriellen Ergebnisses übernimmt, das er allein ganz genau kennt, kann jedes Angebot von PTP INDUSTRY, das vom Kunden angenommen wurde und das eine beliebige Verbesserung des technischen Lastenhefts oder auch eine Änderung der Zeichnung der Bauteile zum Ziel hat und das vor allem von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt wird, oder von solchen Erwägungen, die für die Fertigungstechnik in der Gießerei charakteristisch sind, sich in keinem Fall in einer Übertragung der Verantwortung äußern. Dies gilt insbesondere im Rahmen von vertieften Beziehungen der industriellen Partnerschaft oder jedes Vertragsverhältnisses, das eine Entwicklungs­phase beinhaltet. Im letzteren Fall legt der Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen die jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Parteien fest.

Der Kunde übernimmt gegenüber PTP INDUSTRY die Haftung für die Folgen von Klagen, die von Dritten gegen sie eingeleitet werden könnten, aufgrund der Ausführung einer Bestellung von Werkstücken, die von Rechten des gewerblichen oder geistigen Eigentums abgedeckt sind, wie z. B. Patenten, Markenzeichen oder eingetragenen Gebrauchsmustern, oder einem beliebigen ausschließlichen Recht.

4.   MODELLE UND WERKZEUGAUS­RÜSTUNGEN

a)   Alle Modelle und Werkzeugausrüstungen für die Fertigung (Modelle, Kernformen, Ausrüstungen, Formbretter, Fertigungs- oder Kontrollvorrichtungen usw.) müssen, wenn sie vom Kunden bereitgestellt werden, unbedingt in deutlicher Form die Markierungen oder Kennzeichen für die Montage oder die Benutzung enthalten und müssen an dem von PTP INDUSTRY angegebenen Standort kostenlos bereitgestellt werden. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die volle Übereinstimmung dieser Werkzeugaus­rüstungen mit den Plänen und Lastenheften. Auf Wunsch des Kunden überprüft PTP INDUSTRY jedoch diese Übereinstim­mung und behält sich das Recht vor, die Kosten dieser Tätigkeiten in Rechnung zu stellen. Falls PTP INDUSTRY es für nötig hält, für die einwandfreie Ausführung der Werkstücke Änderungen vorzunehmen, gehen die sich daraus ergebenden Kosten zu Lasten des Kunden, nachdem ihn PTP INDUSTRY zuvor schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat. Im Allgemeinen und außer im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden übernimmt PTP INDUSTRY keine Garantie für die Nutzungsdauer dieser Werkzeugaus­rüstungen. Außerdem werden für den Fall, dass diese vom Kunden mit Plänen und Lastenheften bereitgestellt werden, die keine vollständige Überprüfung der vollen Übereinstimmung zwischen diesen verschiedenen Elementen, den Formen, Abmessungen und Dicken der erhaltenen Werkstücke ermöglichen, diese dadurch ganz oder teilweise von diesen Werkzeug­ausrüstungen bestimmt. Die Verantwortung für das Ergebnis bezüglich dieser Daten fällt dann ausschließlich dem Kunden zu, der vorher von PTP INDUSTRY schriftlich benachrichtigt wird. Wenn die von der Gießerei erhaltenen Werkzeugausrüstungen nicht mit dem Gebrauch übereinstimmten, den zu erreichen sie vernünftigerweise berechtigt war, kann in allen Fällen der ursprünglich für die Werkstücke vereinbarte Preis Gegenstand einer Änderungsanfrage vonseiten PTP INDUSTRY sein, wobei eine Vereinbarung mit dem Kunden vor jedem Beginn einer Ausführung der Werkstücke getroffen werden muss.

b)   Wenn PTP INDUSTRY vom Kunden mit der Ausführung von Modellen oder Werkzeug­ausrüstungen beauftragt wird, führt sie diese im Einverständnis mit dem Kunden aus, gemäß den Anforderungen ihrer eigenen Fertigungstechnik. Ihre Ausführungskosten sowie die Kosten für den Ersatz, die Reparatur oder die Instandsetzung nach Verschleiß gehen zu Lasten des Kunden. Sie werden an PTP INDUSTRY unabhängig von der Lieferung der Werkstücke gezahlt. PTP INDUSTRY kann im Falle eines Ausschusses von Werkstücken, der auf die normalen Fertigungsrisiken zurückzuführen ist, nicht zur Übernahme der Kosten für den Ersatz von Werkzeugausrüstungen verpflichtet werden, die nur zu einer einmaligen Benutzung bestimmt waren. Außer bei einer vorherigen Vereinbarung mit PTP INDUSTRY bezüglich eines Preis­zuschlags zur Abdeckung dieses Risikos ist der Kunde verpflichtet, entweder eine neue Werkzeugausrüstung als Ersatz bereitzu­stellen oder deren Ausführung durch PTP INDUSTRY zu übernehmen.

c)   Das Eigentum der Werkzeugausrüstungen und der diesbezüglichen Pläne verbleibt bei PTP INDUSTRY, sobald vereinbart wurde, dass der Kunde nur einen Unkostenbeitrag zu ihrer Ausführung tragen wird, der Gegenstand einer separaten Rechnungsstellung unter dieser Bezeichnung sein wird. Im gegenteiligen Fall sind die Werkzeugaus­rüstungen Eigentum des Kunden und werden nach Ausführung des Auftrags bei PTP INDUSTRY gelagert. Sie werden aufbewahrt und dem Kunden auf dessen Wunsch oder auf Wunsch von PTP INDUSTRY zurückgegeben, in dem Zustand des Verschleißes oder der Alterung, den sie zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe erreicht haben. Der Kunde kann diese jedoch erst in Besitz nehmen, nachdem er alle Rechnungen bezahlt hat, die er noch schuldet, unabhängig von dem Grund und einschließlich des Werts der Studien, der Patente und des Know-hows von PTP INDUSTRY. Die eingelagerten Werkzeugausrüstungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren ab der letzten Lieferung kostenlos aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums nimmt sie der Kunde wieder in Besitz, vorbehaltlich des im vorstehenden Abschnitt aufgeführten Zurück­behaltungsrechts. Er kann jedoch mit        PTP INDUSTRY eine Verlängerung der Einlagerung grundsätzlich und bezüglich ihrer Modalitäten vereinbaren. Andernfalls ist PTP INDUSTRY berechtigt, die Vernichtung der Werkzeugausrüstungen vorzunehmen, nachdem eine Inverzugsetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten ohne Erfolg geblieben ist, die Lagerkosten ihrem Kunden in Rechnung zu stellen oder die Werkzeug­ausrüstungen an ihn unfrei zurückzusenden.

d)   PTP INDUSTRY verpflichtet sich, die von ihr aufbewahrten Werkzeugausrüstungen zu keinem Zeitpunkt im Auftrag von Dritten zu verwenden, unabhängig davon, ob sie deren Eigentümer ist oder nicht, außer nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kunden.

e)   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt es dem Kunden, der die volle Verantwortung für die eingelagerten Originale, Modelle und Werkzeugausrüstungen behält, selbst für deren Versicherung gegen eine Beschädigung oder Zerstörung bei PTP INDUSTRY zu sorgen, und verzichtet auf jeglichen Regress gegen diese.

5.   EINSATZTEILE

Die vom Kunden bereitgestellten Einsatzteile, die dazu bestimmt sind, in das Werkstück durch Einarbeitung vor oder nach dem Gießen eingefügt zu werden, unterliegen in jeder Hinsicht seiner alleinigen Verantwortung und müssen einwandfrei sein. Sie müssen an PTP INDUSTRY kostenlos und portofrei sowie in ausreichender Menge geliefert werden, um die normalen Fertigungs­risiken zu berücksichtigen.

6.   VERPACKUNGEN

Für die Verpackungen hat immer der Kunde aufzukommen, und sie werden nicht von PTP INDUSTRY zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Falls diesbezüglich keine besonderen Angaben erfolgen, wird die Verpackung von PTP INDUSTRY gemäß den üblichen Vorgehensweisen vorbereitet.

7.   LIEFERUNG

Sofern in dem Angebot von PTP INDUSTRY keine besonderen Bedingungen angegeben sind, werden die Waren ab Werk von PTP INDUSTRY und ohne Verpackung verkauft. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Empfängers, und im Falle von Verzögerungen, Transportschäden oder Fehlmengen ist es Aufgabe des Empfängers,     Regress gegen die Spediteure auszuüben.

Von dem Grundsatz der Lieferung ab Werk oder ab Lager von PTP INDUSTRY kann durch Angaben wie „frei Haus“ nicht abgewichen werden. Diese können lediglich als Faktor zur Festsetzung des gewährten Preises betrachtet werden, ohne dass eine Verlagerung der Verantwortung erfolgt. Der Verkäufer wird für diese Vorgänge nur im Namen und auf Rechnung des Kunden tätig.

Wir können daher für keinerlei unmittelbare oder mittelbare Schäden haftbar gemacht werden, unabhängig von den Folgen des Mangels oder der Nichtübereinstimmung.

Die zusätzlichen Kosten, die für die Demontage und die erneute Montage am Einsatzort erforderlich sind, sind Gegenstand einer zusätzlichen Belastung, falls der Kunde wünscht, dass diese Tätigkeiten unter der Verantwortung von PTP INDUSTRY durchgeführt werden. Falls der Versand aus einem beliebigen Grund verzögert wird, der vom Willen von PTP INDUSTRY unabhängig ist, kann diese, nach einer Inverzugsetzung, die innerhalb einer Frist von acht Tagen erfolglos geblieben ist, die Verpackung, den Transport und die Lagerung des Materials – sowie eventuell die Demontage und erneute Montage – auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen, wobei PTP INDUSTRY jede nachfolgende Verantwortung ablehnt.         

Diese Bestimmungen ändern in keiner Weise die Verpflichtungen zur Bezahlung der Lieferung und stellen keine Schuldumwandlung dar.

8.   TRANSPORT – ZOLL – VERSICHERUNG

Alle Vorgänge bezüglich Transport, Versicherung, Zoll und innerbetrieblicher Warenbehandlung, die unmittelbar bis zur Baustelle erbracht werden, gehen zu Lasten, auf Kosten und Gefahr des Kunden, dessen Aufgabe es ist, die versandten Waren bei Anlieferung zu überprüfen und gegebenenfalls Regress gegen die Spediteure auszuüben, auch wenn der Versand frachtfrei erfolgt ist.

Bei Versand durch PTP INDUSTRY erfolgt dieser unfrei, bestmöglich, entsprechend den Möglichkeiten von PTP INDUSTRY, außer auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, und in allen Fällen unter der alleinigen Verantwortung des Kunden. In keinem Fall kann PTP INDUSTRY für die vom Spediteur gewählte Transportart und den von ihm angewandten Tarif verantwortlich gemacht werden.

9.   ARBEITEN VOR ORT

Es kann vorkommen, dass PTP INDUSTRY Arbeiten am Standort des Kunden durchführen muss, um z. B. eine Montage, Demontage, Reparatur oder Diagnose der Betriebsanlagen des Kunden durchzuführen.

An einem zwischen den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Tag und der entsprechenden Uhrzeit führt PTP INDUSTRY seine Arbeiten durch. Während der gesamten Dauer der Arbeiten richtet der Kunde einen Sicherheitsbereich ein, um es den Kundendienstmitarbeitern von PTP INDUSTRY zu ermöglichen, die vereinbarten Arbeiten unter optimalen Bedingungen durchzuführen.

Der Arbeitseinsatz wird unter Einhaltung der beim Kunden geltenden Hygiene- und Sicherheits­vorschriften durchgeführt, die dieser zuvor PTP INDUSTRY mitgeteilt hat. Der Kunde achtet darauf, einen kompetenten und qualifizierten Ansprechpartner zu ernennen, um die gewünschten Arbeiten zu verfolgen und abzunehmen.

10.  FRISTEN UND VERTRAGSSTRAFEN

Lieferfristen mit festem Datum werden nur als Richtwerte angegeben und werden im Rahmen des Möglichen eingehalten; bei einer Verzögerung kann keine Haftung übernommen werden. Diese Lieferfristen beginnen am Tag des Erhalts aller vom Kunden bereitzustellenden Informationen und Unterlagen, und sie berücksichtigen die Einhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden.

PTP INDUSTRY ist in folgenden Fällen mit vollem Recht von jeder Verpflichtung bezüglich der Lieferfristen und folglich von jeder Verzugsstrafe befreit:

 – falls die im Auftrag vorgesehenen Zahlungs­bedingungen vom Kunden nicht eingehalten wurden;

– falls die vom Kunden bereitzustellenden Informationen oder Unterlagen nicht am vorgesehenen Datum eingegangen sind.

Die Verzögerungen können in keinem Fall eine Stornierung des Auftrags begründen.

Bei einer Verzögerung der Bereitstellung im Vergleich zu den Fristen, auch wenn diese von PTP INDUSTRY bestätigt wurden, können ihr keine Vertragsstrafe oder Schadensersatz angerechnet werden, außer bei einer gegen­teiligen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung von PTP INDUSTRY.

In diesem Fall ist es die Aufgabe des Kunden, schriftlich nachzuweisen, dass eine Verzögerung PTP INDUSTRY zuzuschreiben ist und dass diese dem Kunden einen echten Schaden zugefügt hat. Auf jeden Fall muss der Betrag des Schadensersatzes Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen PTP INDUSTRY und dem Kunden sein.

In keinem Fall können die Zahlungen für die Lieferungen wegen der Vertragsstrafen aufgeschoben oder abgeändert werden.

11.  AUSSETZUNG ODER STORNIERUNG EINES AUFTRAGS

Bei einer Aussetzung oder Stornierung eines Auftrags wird dem Kunden Folgendes in Rechnung gestellt:

a)   die eingegangenen Kosten, die anteilsmäßig zum Fortschritt des Auftrags berechnet werden;

b)   plus 10 % der Differenz zwischen dem Auftragswert und der vorherigen Zahl.

Eventuell geleistete Anzahlungen bleiben von PTP INDUSTRY erworben.

12.  PREISE

Der Preis der gelieferten Waren ändert sich je nach den Schwankungen des Kurses der von PTP INDUSTRY für die Herstellung der genannten Waren verwendeten Rohstoffe.

Die Preise werden automatisch gemäß den Änderungen des Index der Rohstoffe geändert, die von PTP INDUSTRY für die Herstellung ihrer Produkte verwendet werden und die auf www.agoria.be monatlich verfügbar sind. Die Preise werden geändert, wenn der betreffende Index sich um plus oder minus 10 % ändert. Die Änderung kann jeden Monat berücksichtigt und angewandt werden.

Bei einer Aufhebung des Index erfolgt die Berechnung anhand des von PTP INDUSTRY gewählten Ersatzindexes, unter Verwendung des benötigten Korrelationskoeffizienten. Jede Verzögerung in der Ermittlung des Index kann daher keinerlei Auswirkung auf die Zahlungen haben, die zu den vorgesehenen Fälligkeits­terminen ausgeführt werden und Gegenstand einer nachträglichen Berichtigung sein werden.

13.  BEDINGUNGEN FÜR DIE KONTO­ERÖFFNUNG, AUFTRAGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

13.1.        Kontoeröffnung

Die Eröffnung in den Geschäftsbüchern von PTP INDUSTRY eines Geschäftskontos auf den Namen des Kunden ist abhängig einerseits von der Annahme der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und andererseits von den Bedingungen für die Annahme des Kredits, der von der Versicherungsgesellschaft verlangt wurde, mit der PTP INDUSTRY in Geschäftsbeziehung steht, um ihr Risiko an Forderungsverlusten abzudecken.

Im Falle einer Aufhebung der Versicherungs­deckung, die eventuell von der Versicherungs­gesellschaft zuvor akzeptiert worden ist, einschließlich im Falle eines noch nicht versandten Auftrags, behält sich PTP INDUSTRY die Möglichkeit vor, die Aufhebung der nicht gedeckten Kreditlinien vorzunehmen, die im Namen des Kunden eröffnet wurden.

13.2.        Kreditlinien

Ebenso können die im Namen des Kunden eröffneten Kreditlinien in folgenden Fällen in Frage gestellt werden:

a)   bei einer Nichtzahlung – auch teilweise – der zu ihrer vertraglichen Fälligkeit geschuldeten Beträge;

b)   bei einer Nichtrücksendung von Warenwechseln, selbst wenn diese noch nicht fällig sind, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Zusendung der monatlichen Rechnungslisten;

c)   bei einer Unmöglichkeit, sich die notwendigen finanziellen Elemente zur Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Kunden zu beschaffen;

d)   bei einer Veräußerung des Unternehmens an einen Dritten, mit dem PTP INDUSTRY keine Geschäftsbeziehungen unterhält oder der Gegenstand einer Maßnahme zur Aufhebung von Kreditlinien war, die in den Geschäfts­büchern von PTP INDUSTRY eröffnet wurden;

e)   bei einem handelsgerichtlichen Betriebs­sanierungsverfahren mit anschließendem Konkursverfahren, oder einem Konkurs­verfahren, das gegen den Kunden eingeleitet wurde, oder gegen eines oder mehrere Unternehmen, die der Gruppe angegliedert sind, der der Kunde angegliedert ist;

f)    und im Allgemeinen jedes Mal, wenn PTP INDUSTRY über Informationen verfügt, die den Grad der Kreditwürdigkeit des Kunden ändern könnten.

g)   In allen Fällen wird der Kunde über die von PTP INDUSTRY getroffene Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

13.3.        Mindestauftragswert

Der Wert eines Auftrags muss mindestens 125 € betragen, damit dieser ohne Bearbeitungs­gebühren entgegengenommen werden kann.

Wenn der Betrag des bestellten Materials oder der Dienstleistung unter diesem Schwellenwert von 125 € liegt, wird ein Pauschalbetrag von 45 € auf den Betrag des besagten Materials oder der Dienstleistung angewandt, ohne dass der Gesamtbetrag des Auftrags 125 € überschreiten kann.

13.4.        Zahlung

Die Zahlungen erfolgen an den Sitz von PTP INDUSTRY, netto und ohne Skonto. Sie sind zu den bei Vertragsabschluss festgelegten Bedingungen fällig, sofern im Vertrag oder in der Bestätigung durch PTP INDUSTRY für die Eröffnung eines Geschäftskontos auf den Namen des Kunden nichts anderes angegeben ist. Es gelten die folgenden Bedingungen:

a)   Auftrag im Wert von über 3000,00 € (ohne MwSt):

.     30% bei Erteilung des Auftrags;

.     30% während der Ausführung und spätestens bei Bereitstellung;

.     40% bei Bereitstellung des Materials an den Kunden, selbst wenn keine Abholung erfolgt, oder spätestens 30 Kalendertage nach diesem Datum.

b)   Auftrag im Wert von unter 3000,00 € (ohne MwSt):

.     Barzahlung bei Bereitstellung des Materials.

Agios und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden bei einer Zahlung mit akzeptiertem Wechsel, dessen Fälligkeit die weiter oben festgelegte Frist von 30 Tagen überschreitet. Die Zahlung per Wechsel hat keine Schuld­umwandlung zur Folge. Bei Zahlungsverzug wird auf die geschuldeten Beträge mit vollem Recht ein Zins in Höhe des Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes, der am Tag der Fälligkeit der geschuldeten Beträge gültig war, erhoben, und zwar ab dem ersten Verzugstag. Außerdem kann PTP INDUSTRY, ohne vorheriges Mahnschreiben wegen verspäteter Bezahlung des freien Materials, einen Pauschalzuschlag von 10% auf den geschuldeten Betrag anwenden. Diese Entschädigung beinhaltet weder die weiter oben vereinbarten Zinsen noch die Gerichtskosten.

Außerdem werden alle geschuldeten Beträge, auch solche auf Zeit, mit vollem Recht sofort fällig, wobei Zinsen zu denselben Bedingungen berechnet werden.

Bei einem Verkauf, einer Abtretung, einer Pfandrechtsbestellung oder einer Gesellschafter­einlage seines Geschäftsvermögens oder seines Materials durch den Kunden werden die geschuldeten Beträge mit vollem Recht und ohne Zustellung eines Mahnschreibens sofort fällig, unabhängig von den vorher vereinbarten Bedingungen.

14.  VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wenn die Arbeiten von PTP INDUSTRY mit einer Kette von Werkverträgen im Sinne des franz. Gesetzes Nr. 75-1334 vom 31. Dezember 1975 in Verbindung stehen, hat der Kunde die gesetzliche Verpflichtung, PTP INDUSTRY und deren Zahlungsbedingungen von seinem eigenen Auftraggeber akzeptieren zu lassen. Andernfalls kann der Kunde sich nicht auf den Subunter­nehmervertrag berufen, unabhängig von dem Rechtsgrund, einschließlich im Falle einer Haftung, wobei er jedoch weiterhin gegenüber dem Subunternehmer haftet.

15.  EIGENTUMSVORBEHALT – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Gemäß dem Wortlaut des franz. Gesetzes Nr. 80.335 vom 12. Mai 1980 wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Lieferungen, die Gegenstand des Vertrags sind, das ausschließliche Eigentum von PTP INDUSTRY bleiben, solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, vor allem bezüglich der vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises und der eventuellen Zinsen; bei einer Pfändung der Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, PTP INDUSTRY sofort davon zu benachrichtigen.

Es wird außerdem zwischen den Parteien vereinbart, dass alle Risiken sofort auf den Kunden übertragen werden, was dieser akzeptiert.

Bei Nichtzahlung wird der Vertrag mit vollem Recht aufgelöst, nachdem ein Mahnschreiben per Einschreiben zugestellt wurde; danach ist PTP INDUSTRY berechtigt, seine Güter ohne Tätigwerden eines beliebigen Gerichts zurückzunehmen.

PTP INDUSTRY behält die eventuell geleisteten Anzahlungen als Schadensersatz, unter Vorbehalt sämtlicher Rechte auf jede andere Entschädigung.

Der Kunde kann die nicht bezahlten Lieferungen in keinem Fall verpfänden oder darauf Sicherheiten gewähren. Bei einem Weiterverkauf der Lieferungen und Nichtzahlung des Kaufpreises verpflichtet sich der Kunde, an PTP INDUSTRY die gegenüber diesem Zweiterwerber erworbenen Forderungen ganz oder teilweise abzutreten, und zwar bis zur Höhe der geschuldeten Beträge durch Gläubigereintritt.

Bei einem Zahlungsereignis oder der Eröffnung eines handelsgerichtlichen Betriebssanierungs­verfahrens mit anschließendem Konkursverfahren, oder eines Konkursverfahrens gegen den Kunden behält sich PTP INDUSTRY das Recht vor, die nicht bezahlten und tatsächlich noch nicht an den Kunden ausgelieferten Waren zurückzubehalten.  

16.  KONTROLLE

In allen Fällen und selbst bei fehlender Annahme müssen Art und Umfang der erforderlichen Kontrollen und Prüfungen, die Normen und betroffenen Härteklassen sowie die Toleranzen jeder Art in den Plänen und Lastenheften genau angegeben werden; diese Dokumente müssen vom Kunden seiner Ausschreibung unbedingt beigefügt werden und in dem zwischen PTP INDUSTRY und dem Kunden vereinbarten Vertrag bestätigt werden.

17.  BEFREIUNGSGRÜNDE

Als Befreiungsgründe werden betrachtet, wenn sie nach der Ausfertigung des Vertrags auftreten und die Erfüllung verhindern: Arbeitskämpfe und alle anderen Umstände wie Brand, Mobilmachung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot von Devisen­transfers, Aufstand, Mangel an Transportmitteln, allgemeiner Versorgungsmangel, Beschäftigungs- oder Energiebeschränkungen, oder andere Fälle höherer Gewalt.  

Die Partei, die einen der oben angeführten Umstände geltend macht, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über deren Eintreten ebenso wie über deren Beendigung benach­richtigen. Das Eintreten eines dieser Gründe befreit PTP INDUSTRY ebenso wie den Kunden von ihrer Haftung.  

18.  UNVORHERSEHBARES EREIGNIS

Bei einer grundlegenden Änderung der Umstände, wie z. B. einer bedeutenden und plötzlichen Erhöhung der Kosten der Rohstoffe, die PTP INDUSTRY eine unbillige Belastung auferlegt, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergibt, werden die Parteien miteinander beraten, um gemeinsam angemessene Anpassungen zu finden.

19.  VERSICHERUNG DES PERSONALS

Bei einem Unfall, der zu einem beliebigen Zeitpunkt und aus einem beliebigen Grund eintritt,  ist die Haftung von PTP INDUSTRY streng auf ihr eigenes Personal und auf ihre Leistung beschränkt.

20.  GARANTIE

Es wird vorher festgelegt, dass die Montage der gelieferten Materialien in der alleinigen Verant­wortung des Kunden liegt: dieser ist verpflichtet, die Montageanleitungen und -anweisungen von PTP INDUSTRY einzuhalten. Der Kunde muss sich vergewissern, dass er im Besitz der entsprechenden Anleitungen für die verwendeten Materialien ist.

Insbesondere ist der Kunde, falls dieser selbst die Montage der Einheiten oder Untereinheiten gemäß den Spezifikationen von PTP INDUSTRY durchführt, allein für den einwandfreien Endbetrieb der montierten Betriebsanlagen verantwortlich.

PTP INDUSTRY verpflichtet sich, alle Funktions­mängel zu beheben, die von einem Fehler im Entwurf, dem Material oder in der Ausführung der Produkte ihrer Herstellung herrühren. Diese Verpflichtung ist nicht anwendbar im Falle eines Fehlers, der entweder vom Material oder von Zubehörteilen herrührt, die vom Kunden geliefert wurden, oder von einem Entwurf, der von diesem vorgeschrieben wurde.

Jede Garantie ist ebenfalls ausgeschlossen für Ereignisse, die auf Zufälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind oder die von Fahrlässigkeit des Benutzers, fehlender Überwachung oder Wartung und fehlerhafter Benutzung der Betriebsanlagen herrühren.

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gilt diese Verpflichtung nur für Mängel, die sich innerhalb einer Frist von 1 Jahr oder 6 Monaten ab dem Tag der Bereitstellung gezeigt haben, je nachdem, ob die Betriebsanlagen während 8 Stunden pro Tag oder länger genutzt werden. Um den Vorteil dieser Bestimmungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde PTP INDUSTRY unverzüglich und schriftlich über die Mängel benachrichtigen, die er den Betriebsanlagen zuschreibt, und er muss hierfür den Beweis erbringen.

Die Arbeiten, die sich aus der Garantie­verpflichtung von PTP INDUSTRY ergeben, werden an dem von PTP INDUSTRY gewählten Ort durchgeführt und sind grundsätzlich allein auf den Ersatz der defekten Teile beschränkt. Die Kosten des Transports und der Verzollung des Materials oder der defekten Teile gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie, im Falle einer Reparatur am Installationsort, die Kosten für die Reise und Unterkunft sowie die Arbeitskosten der Beauftragten von PTP INDUSTRY. Die ersetzten Teile müssen frei Werk an PTP INDUSTRY innerhalb einer Frist von maximal einem Monat nach ihrer Ersetzung zurückgesandt werden; andernfalls behält sich PTP INDUSTRY das Recht vor, deren Wert in Rechnung zu stellen. Für jegliche Hilfe, Hilfsmittel und Zubehörteile, die für die Reparatur benötigt werden, hat in jedem Fall der Kunde aufzukommen.

Die Reparaturarbeiten führen zu keiner Garantie, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien.

21.  HAFTUNG VON PTP INDUSTRY

Die Haftung von PTP INDUSTRY ist streng auf die im vorstehenden Abschnitt festgelegten Verpflichtungen begrenzt und es wird ausdrücklich vereinbart, dass PTP INDUSTRY zu keinerlei Schadensersatz gegenüber dem Kunden für alle erlittenen Schäden bzw. Nachteile wie z. B. die folgenden verpflichtet ist: Unfälle mit Personen­schäden, Schäden an bestimmten Gegenständen ihrer Lieferung oder entgangener Gewinn, auch wenn diese durch einen Beauftragten von PTP INDUSTRY in den Räumlichkeiten des Kunden verursacht wurden, und im Allgemeinen alle mittelbaren oder immateriellen Schäden, die der Kunde erlitten hat.

In allen Fällen ist die Haftung von PTP INDUSTRY, alle Schäden zusammen­genommen, auf den Preis der an den Kunden verkauften Lieferungen oder der ihm angebotenen Leistung begrenzt. Der Kunde verbürgt sich für den Regressverzicht seiner Versicherer oder von Dritten, die mit ihm in Vertragsbeziehung stehen, gegen PTP INDUSTRY oder ihre Versicherer über die weiter oben festgelegten Beschränkungen und Ausschlüsse hinaus.

22.  REFERENZEN

PTP INDUSTRY kann den Namen des Kunden als Referenz in ihren Kommunikationsmitteln (Geschäftsunterlagen, Werbebroschüre, Website usw.) verwenden.

23.  STREITFÄLLE

Reklamation: Jede Kundenreklamation bezüglich einer Nichtübereinstimmung oder eines offensichtlichen Sachmangels muss, um anerkannt zu werden, per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach dem Empfangsdatum des Materials erfolgen.

Gerichtsstandsklausel: Im Falle einer Streitigkeit bezüglich einer Lieferung oder ihrer Bezahlung, sowie für jeden Rechtsstreit, sind allein das Handelsgericht und die Gerichte des Gesellschaftssitzes von PTP INDUSTRY zuständig, unabhängig von den Verkaufs­bedingungen und der akzeptierten Zahlungsart, auch bei Heranziehung eines Dritten in ein Verfahren oder bei mehreren Beklagten. Die entsprechenden Klagen müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der Bereitstellung des Materials oder der Erbringung der Dienstleistung eingeleitet werden.

Schließlich wird ausdrücklich festgelegt, dass unsere Verkaufsbedingungen durch die eventuell auf den Bestellscheinen des Käufers erwähnten Einkaufsbedingungen nicht aufgehoben oder abgeändert werden können, auch nicht teilweise. Die Tatsache, dass PTP INDUSTRY sich nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf irgendeine der vorliegenden Verkaufsbedingungen beruft, kann nicht als ein gültiger Verzicht interpretiert werden, sich später auf irgendeine dieser Bedingungen zu berufen.

Anwendbares Recht: Die vorliegenden Allge­meinen Verkaufsbedingungen und die ihnen unterliegenden Kaufverträge oder Serviceverträge unterliegen französischem Recht. Für alle Fragen, die nicht von den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt werden, beziehen sich die Parteien ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des europäischen Gießereiverbands (Version 2006).

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